Unternehmen sind ab dem 28. Juni 2025 dazu verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht werden, barrierefrei zu gestalten. Die dazu akutell 3 wichtigsten Informationen finden Sie in diesem Blog-Beitrag.
Verpflichtende Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen
Produkte:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone,
- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten,
- Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte
- Router
Dienstleistungen:
- Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, mobile Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (inklusive Apps),
- Bankdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr und Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals).
Wer ist betroffen?
Anforderungen an Wirtschaftsakteure
Das BFSG legt spezifische Pflichten für verschiedene Wirtschaftsakteure fest: Herstellung, Händler und Importeure sowie Dienstleistungserbringer.
Hersteller:
Müssen sicherstellen, dass Produkte den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, einen Nachweis für den Durchlauf eines Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet sind und eine CE-Kennzeichnung tragen.
Händler und Importeure
Sind verpflichtet, nur Produkte zu vertreiben, die den Anforderungen des BFSG entsprechen.
Dienstleistungserbringer:
Müssen ihre Dienstleistungen barrierefrei anbieten und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in barrierefreier Form darüber informieren, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.
Wer ist vom Gesetz ausgenommen?
Welche Ausnahmen gibt es?
Kleinstunternehmen
Unternehmen im Dienstleistungsbereich, die bestimmte Anforderungen erfüllen und somit als Kleinstunternehmen gelten, sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen.
Kleinstunternehmen definieren sich durch:
Weniger als 10 Beschäftigte
Einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, die unter das BFSG-Gesetz fallen; diese müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Unverhältnismäßige Belastung
Unternehmen können von den Anforderungen befreit werden, wenn deren Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.
Eine solche liegt dann vor, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt und es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, die Anforderungen vollständig zu erfüllen.
Die Kriterien für die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung sind in Anlage 4 des BFSG festgelegt.
Grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung
Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nicht, wenn deren Einhaltung zu einer wesentlichen Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung führen würde, die die grundlegenden Eigenschaften des Produkts oder der Dienstleistung verändert.
Sollte sich ein Unternehmen auf diese Ausnahme berufen, muss dies zwingend dokumentiert und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informiert werden.
WICHTIG: Verstöße geben die Anforderungen des BSFG können zu hohen Bußgeldern führen.